§ 32 BHygV 2012 Füllwasserzusatz

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag. Den Becken ist täglich Füllwasser (Paragraph 5,) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (Paragraph 7,) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 32.Paragraph 32,

Den Becken ist täglich Füllwasser (§ 5) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (§ 7) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag. Den Becken ist täglich Füllwasser (Paragraph 5,) entweder stetig oder im Zuge der Filterspülung in einer Menge zuzusetzen, dass die für das Beckenwasser (Paragraph 7,) geforderten Werte eingehalten werden können, mindestens jedoch 30 l pro Badegast und Tag.

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