§ 72 BHygV 2012 Nennbelastung

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Nennbelastung beträgt
  1. (3)Absatz 3,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
  2. (4)Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf maximal 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Nennbelastung eines Kleinbadeteiches ist die höchstzulässige Anzahl an Badegästen pro Tag. Die Nennbelastung errechnet sich aus der Summe des Wasservolumens von Badebereich und Regenerationsbereich des Kleinbadeteiches. Von diesem Gesamtwasservolumen müssen pro Badegast mindestens 10 m³ zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Nennbelastung beträgt
  1. (3)Absatz 3,Die Nennbelastung darf nicht überschritten werden.
  2. (4)Absatz 4,Die Anzahl der sich gleichzeitig im Wasser des Kleinbadeteiches befindenden Badegäste darf maximal 20% der Nennbelastung betragen. Kurzfristige Überschreitungen sind zulässig.

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