Anl. 5 BHygV 2012

Bäderhygieneverordnung 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
Für Wasser von Becken:

Calciumcarbonat,

Magnesiumcarbonat,

Calciumoxid,

Halbgebrannter Dolomit (Magno),

Natriumcarbonat,

Natriumhydrogensulfat,

technisch reine Salzsäure,

Schwefelsäure,

Kohlenstoffdioxid und

Natronlauge.

Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.

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