§ 73 BHygV 2012 Mittlere Wassertiefe, Mindestwassertiefe, Flachwasserbereiche, Attraktionen

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat mindestens 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
  1. (2)Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die mittlere Wassertiefe des Badebereiches hat mindestens 1,8 m zu betragen und berechnet sich wie folgt:
  1. (2)Absatz 2,Die Mindestwassertiefe des Badebereiches hat mit Ausnahme des unmittelbaren Uferbereiches 0,8 m zu betragen. Flachwasserbereiche, wie Kleinkinderbereiche oder Wasserspielplätze, sind in Kleinbadeteichen nicht zulässig.
  2. (3)Absatz 3,Attraktionen in Kleinbadeteichen sind nur insoweit zulässig, als durch sie keine zusätzliche kleinräumige Belastung eintreten kann. Der Betrieb von Wasserrutschen ist verboten.

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