§ 39 BHygV 2012 Desinfektionsmittel und weitere zulässige Chemikalien

Bäderhygieneverordnung 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.2026 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nachgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Biozid-Produkte-GesetzMarkt und die Verwendung von Biozidprodukten, BGBlABl. I Nr.105/2000Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassungoder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 7, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nachgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Biozid-Produkte-GesetzMarkt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung eins, , oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.105Nr. 105 aus 20002013,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

Stand vor dem 11.05.2026

In Kraft vom 01.10.2012 bis 11.05.2026
§ 39.Paragraph 39,

Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 7 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nachgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Biozid-Produkte-GesetzMarkt und die Verwendung von Biozidprodukten, BGBlABl. I Nr.105/2000Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassungoder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Desinfektionsleistung muss so hoch sein, dass 4 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 7, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser inaktiviert werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nachgemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Biozid-Produkte-GesetzMarkt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 Sitzung eins, , oder gemäß dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.105Nr. 105 aus 20002013,, in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.

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