§ 10 Sbg. PartfördG § 10

Salzburger Parteienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Unterstützung besteht

a)

in monatlichen Leistungen,

b)

in vierteljährlichen Leistungen

als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.

(2) Die Höhe der Leistungen nach Abs. 1 lit. a beträgt 2.190 € je beiMitglied der letzten Landtagswahl erzieltem MandatLandtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT). Dieser Betrag ist wertgesichert, worauf § 4 Abs. 4 Anwendung findet.

(3) Der Jahresbetrag der Leistungen nach Abs. 1 lit. b berechnet sich nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs, wobei aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT) nicht anzurechnen sind, und nach den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten der in Landesratsbüros in vergleichbarer Verwendung befindlichen Landesvertragsbediensteten der folgenden Entlohnungsgruppen:

für Landtagsparteien

mit bis zu zwei Abgeordneten 1b 1c

für Landtagsklubs

mit drei oder vier Abgeordneten 1a 1b 1c

mit fünf bis acht Abgeordneten 2a 1b 1,5c

mit neun bis zwölf Abgeordneten 3a 1b 1c

mit mehr als zwölf Abgeordneten 3a 1b 1,5c.

(4) Werden Landtagsparteien vom Amt der Landesregierung Bedienstete zur Verfügung gestellt, vermindert sich der Jahresbetrag gemäß Abs. 3 entsprechend den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten für diese Bediensteten. Werden anstelle von Bediensteten der Entlohnungsgruppen b oder c Bedienstete der Entlohnungsgruppen a bzw. b zur Verfügung gestellt, sind diese mit den für sie geltenden durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Leistungen in Anrechnung zu bringen.

Stand vor dem 12.06.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 12.06.2018

(1) Die Unterstützung besteht

a)

in monatlichen Leistungen,

b)

in vierteljährlichen Leistungen

als Beitrag zu den Personal- und Sachaufwendungen der Landtagsparteien für die im § 8 beschriebenen Zwecke.

(2) Die Höhe der Leistungen nach Abs. 1 lit. a beträgt 2.190 € je beiMitglied der letzten Landtagswahl erzieltem MandatLandtagspartei bzw des Landtagsklubs, ausgenommen aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT). Dieser Betrag ist wertgesichert, worauf § 4 Abs. 4 Anwendung findet.

(3) Der Jahresbetrag der Leistungen nach Abs. 1 lit. b berechnet sich nach der Stärke der Landtagspartei bzw. des Landtagsklubs, wobei aufgenommene Mitglieder (§ 8 Abs 4 GO-LT) nicht anzurechnen sind, und nach den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten der in Landesratsbüros in vergleichbarer Verwendung befindlichen Landesvertragsbediensteten der folgenden Entlohnungsgruppen:

für Landtagsparteien

mit bis zu zwei Abgeordneten 1b 1c

für Landtagsklubs

mit drei oder vier Abgeordneten 1a 1b 1c

mit fünf bis acht Abgeordneten 2a 1b 1,5c

mit neun bis zwölf Abgeordneten 3a 1b 1c

mit mehr als zwölf Abgeordneten 3a 1b 1,5c.

(4) Werden Landtagsparteien vom Amt der Landesregierung Bedienstete zur Verfügung gestellt, vermindert sich der Jahresbetrag gemäß Abs. 3 entsprechend den durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten für diese Bediensteten. Werden anstelle von Bediensteten der Entlohnungsgruppen b oder c Bedienstete der Entlohnungsgruppen a bzw. b zur Verfügung gestellt, sind diese mit den für sie geltenden durchschnittlichen jährlichen Bruttopersonalkosten auf die nach diesem Abschnitt zustehenden Leistungen in Anrechnung zu bringen.

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