(1)Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.Soweit die Nebentätigkeit (... mehr lesen...
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an... mehr lesen...
Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 9 und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermitt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfallsa)Litera adie Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;b)Litera bentwederaa)Sub-Litera, a, aden Dienstort oder bb)Sub-Litera, b, bwenn kein fester ... mehr lesen...