Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 05.05.2026

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 (L-VBG) aktualisiert


§ 63a L-VBG

(1)Absatz eins,Soweit die Nebentätigkeit (§ 7a L-BG) eines Vertragsbediensteten nicht nach anderen Vorschriften oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.Soweit die Nebentätigkeit (... mehr lesen...


§ 9b L-VBG

Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten Informationen über Änderungen von in § 9 Abs 1 genannten Aspekten des Dienstverhältnisses oder über Änderungen der zusätzlichen Informationen für in einen anderen Staat entsendeten Bediensteten gemäß § 9 Abs 4 bei erster Gelegenheit, spätestens an... mehr lesen...


§ 9a L-VBG

Der Dienstgeber stellt jedem Vertragsbediensteten die Informationen gemäß § 9 und § 15 schriftlich zur Verfügung. Die Informationen sind in Papierform oder – sofern die Informationen für den Bediensteten zugänglich sind, gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermitt... mehr lesen...


§ 9 L-VBG

(1)Absatz eins,Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Diese umfassen jedenfallsa)Litera adie Personalien der Parteien des Dienstverhältnisses;b)Litera bentwederaa)Sub-Litera, a, aden Dienstort oder bb)Sub-Litera, b, bwenn kein fester ... mehr lesen...


Aktualisiert am 05.05.26
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