Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 24.04.2026

Gesetze 1-2 von 2

12 Paragrafen zu Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) aktualisiert


§ 95 KartG 2005 Vollziehung

§ 95.Paragraph 95, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,hinsichtlich des Par... mehr lesen...


§ 86 KartG 2005 Inkrafttreten

§ 86.Paragraph 86, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 83, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 83,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2,Verord... mehr lesen...


§ 65 KartG 2005 Ernennung

§ 65.Paragraph 65, Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. mehr lesen...


§ 24 KartG 2005 Anwendungsbereich

§ 24.Paragraph 24, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob ... mehr lesen...


§ 18 KartG 2005 Verordnungsermächtigung

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz kann nach Anhörung der Wettbewerbskommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung anordnen, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 und 2 die Umsatzerlöse, die auf einem bestimmten Markt (§ 23) e... mehr lesen...


§ 14 KartG 2005 Entscheidungsfristen

(1)Absatz eins,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen des Prüfungsantrags bzw. des ersten von zwei Prüfungsanträgen untersagen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn dies der Anmelder innerhalb der fünfmonatigen Frist gegenüber dem Kart... mehr lesen...


§ 13 KartG 2005 Prüfung von Medienzusammenschlüssen

(1)Absatz eins,Ein Medienzusammenschluss ist nach § 12 auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit beeinträchtigt wird, wobei insbesondere die Kriterien gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/108... mehr lesen...


§ 11 KartG 2005 Prüfungsantrag

(1)Absatz eins,Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde können die Amtsparteien (§ 40) beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen.Binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG ... mehr lesen...


§ 10 KartG 2005 Anmeldung

(1)Absatz eins,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:1.Ziffer einsgenaue und erschöpfende Angaben zu den ... mehr lesen...


§ 9 KartG 2005 Anmeldebedürftige Zusammenschlüsse

(1)Absatz eins,Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:1.Ziffer einsweltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,2.Ziffer 2im Inland insgesamt... mehr lesen...


§ 8 KartG 2005 Medienzusammenschlüsse

(1)Absatz eins,Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:1.Ziffer einsMedienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),Medienunt... mehr lesen...


§ 3 KartG 2005 Freistellungsverordnungen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Verordnung feststellen, dass bestimmte Gruppen von Kartellen nach § 2 Abs. 1 vom Kartellverbot ausgenommen sind. In solchen Verordnungen kann auf die jeweils gelten... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.26

1 Paragraf zu Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017 (TNPVO 2017) aktualisiert


§ 11 TNPVO 2017 Entgelte

(1)Absatz eins,Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.26
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