§ 65 KartG 2005 Ernennung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 65.Paragraph 65,

Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus ernannt.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 23.04.2026
§ 65.Paragraph 65,

Die fachkundigen Laienrichter des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus ernannt.