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(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.
(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
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(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.
(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:
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(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.