§ 11 TNPVO 2017 Entgelte

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.

(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.

(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.

(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:

a)

bei Abholung innerhalb einer Einsammeltour 100 kg/Liter;

b)

bei Abholung außerhalb einer Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von 46,00 Euro pro Abholung zu entrichten.

(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

  1. (1)Absatz einsFür die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,50 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

Stand vor dem 17.07.2025

In Kraft vom 12.05.2022 bis 17.07.2025
(1) Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,40 Euro pro kg/Liter zu leisten.

(2) Für die Abholung von Falltieren vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,43 Euro pro kg/Liter zu entrichten.

(3) Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof im Zuge der Einsammeltour zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 28,75 Euro zu entrichten.

(4) Bei der Entgeltberechnung für Falltiere (Abs. 2 und 3) sind ohne besondere Vereinbarung folgende Mindestgewichte pro Abholung in Rechnung zu stellen:

a)

bei Abholung innerhalb einer Einsammeltour 100 kg/Liter;

b)

bei Abholung außerhalb einer Einsammeltour bei veterinärpolizeilicher Notwendigkeit 500 kg/Liter (Notdienst); zuzüglich ist eine Fahrtkostenpauschale von 46,00 Euro pro Abholung zu entrichten.

(5) Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

  1. (1)Absatz einsFür die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,50 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

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