§ 11 TNPVO 2017 Entgelte

Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,2254,23 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 53,2254,23 Euro zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4,Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

Stand vor dem 21.04.2026

In Kraft vom 18.07.2025 bis 21.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,500,51 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,2254,23 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 53,2254,23 Euro zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4,Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.

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