Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2026
(1)Absatz eins,Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,51 Euro pro kg/Liter zu leisten.
(2)Absatz 2,Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,51 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3)Absatz 3,Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 54,23 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 54,23 Euro zu entrichten.
(4)Absatz 4,Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
In Kraft seit 22.04.2026 bis 31.12.9999
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