Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsFür die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (§ 9) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.Für die Ablieferung von Kleinmengen an kommunale Sammelstellen (Paragraph 9,) haben die Abgeber an den Betreiber der kommunalen Sammelstelle 0,50 Euro pro kg/Liter zu leisten.
(2)Absatz 2Für die Abholung von Falltieren bzw. tierischen Nebenprodukten, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, vom Aufbewahrungsort, für ihre Beseitigung und unschädliche Entsorgung durch einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer haben die Besitzer ein Entgelt von 0,50 Euro pro kg/Liter zu entrichten.
(3)Absatz 3Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Abs. 2 eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.Die Besitzer von Falltieren haben für die Abholung von Falltieren ab Hof zusätzlich zum Entgelt nach Absatz 2, eine Fahrtkostenpauschale von 53,22 Euro zu entrichten.
(4)Absatz 4Die Umsatzsteuer ist im Entgelt nicht enthalten.
In Kraft seit 18.07.2025 bis 31.12.9999
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