§ 3 TNPVO 2017

TNPVO 2017 - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Sinn dieser Verordnung sind:

a)

tierische Nebenprodukte: Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 nach den Art. 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

b)

Sammelbehälter: alle Arten von Behältnissen, in denen tierische Nebenprodukte allein oder im Gemenge mit anderen tierischen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;

c)

registrierter Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG registrierter bzw. ein gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierter Betrieb oder Unternehmer;

d)

zugelassener Betrieb oder Unternehmer: ein gemäß § 3 TMG zugelassener bzw. ein gemäß Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassener Betrieb oder Unternehmer;

e)

Falltiere: landwirtschaftliche Nutztiere, die verendet sind (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere) oder die nicht für den Verzehr getötet wurden und sich daher nicht in einem Schlachthof befinden (§ 10 Abs. 3 Z 1 TMG);

f)

Kleinmengen: tierische Nebenprodukte unter 100 kg.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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