§ 6 TNPVO 2017

TNPVO 2017 - Tierische Nebenprodukte-Entsorgungsverordnung 2017 – TNPVO 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer tierischer Nebenprodukte hat

a)

dafür zu sorgen, dass die tierischen Nebenprodukte unverzüglich abgeholt werden (Abs. 2) oder

b)

die tierischen Nebenprodukte, soweit es sich um Kleinmengen handelt und die Ablieferung an eine kommunale Sammelstelle untunlich ist, unverzüglich selbst an einen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer abzuliefern.

(2) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat zu erfolgen:

a)

in den Fällen des § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes nach Maßgabe der in der schriftlichen Vereinbarung enthaltenen näheren Bestimmungen durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, mit dem die schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde,

b)

bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, durch jenen registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer, dem der Anfall dieser tierischen Nebenprodukte nach § 4 Abs. 1 gemeldet wurde.

(3) Die Abholung tierischer Nebenprodukte hat am jeweiligen Aufbewahrungsort zu erfolgen. Ist der Aufbewahrungsort mit dem Sammelfahrzeug nicht erreichbar, so hat der nach § 4 Abs. 1 verpflichtete Erzeuger oder Verwahrer diese tierischen Nebenprodukte auf seine Kosten zum nächstgelegenen vom Sammelfahrzeug erreichbaren Ort zu bringen. Er ist verpflichtet, bei der Verladung Hilfe zu leisten.

(4) Die Abholzeiten oder eine turnusmäßige Abholung sind im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes zwischen dem nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Erzeuger oder Verwahrer und dem registrierten oder zugelassenen Betrieb bzw. Unternehmer festzulegen. Bei Falltieren und in Fällen, in denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, hat die Abholung oder selbstständige Ablieferung so rasch zu erfolgen, dass die Ausbreitung von Krankheitserregern, die Berührung durch unbefugte Personen und mit Tieren, Lebens- und Futtermitteln sowie unzumutbare Geruchsbelästigungen und andere Umweltbeeinträchtigungen vermieden werden. Die Abholung oder selbstständige Anlieferung von Falltieren hat möglichst innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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