§ 8 KartG 2005 Medienzusammenschlüsse

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
    1. 1.Ziffer einsMedienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
    2. 2.Ziffer 2Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oderMedienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  2. (2)Absatz 2Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. 1.Ziffer einsVerlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. 2.Ziffer 2Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. 4.Ziffer 4Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
    5. 5.Ziffer 5Filmverleihunternehmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:
    1. 1.Ziffer einsMedienunternehmen oder Mediendienste (§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981),Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,),
    2. 2.Ziffer 2Medienhilfsunternehmen (Abs. 2) oderMedienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  2. (2)Absatz 2Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. 1.Ziffer einsVerlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. 2.Ziffer 2Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. 3.Ziffer 3Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. 4.Ziffer 4Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen,
    5. 5.Ziffer 5Filmverleihunternehmen.
  3. (3)Absatz 3Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.Ein Zusammenschluss ist ein Medienzusammenschluss auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.