§ 10 KartG 2005 Anmeldung

Kartellgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgenaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem
      1. a)Litera azur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
        • Strichaufzählungder Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 7,der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 7,,
        • Strichaufzählungder im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23,der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 23,,
      2. b)Litera bfür jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
      3. c)Litera czur allgemeinen Marktstruktur;
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit überdies beeinträchtigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria weiterzuleiten;
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (Paragraph 40,), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 10.09.2021 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Anmeldung ist jeder am Zusammenschluss beteiligte Unternehmer berechtigt. Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsgenaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem
      1. a)Litera azur Unternehmensstruktur, und zwar insbesondere für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe
        • Strichaufzählungder Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des § 7,der Eigentumsverhältnisse einschließlich von Unternehmensverbindungen im Sinn des Paragraph 7,,
        • Strichaufzählungder im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des § 23,der im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielten Umsätze (Menge und Erlöse) getrennt nach bestimmten Waren und Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 23,,
      2. b)Litera bfür jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in lit. a angeführten Waren und Dienstleistungen,für jedes beteiligte Unternehmen die Angabe der Marktanteile bei den in Litera a, angeführten Waren und Dienstleistungen,
      3. c)Litera czur allgemeinen Marktstruktur;
    2. 2.Ziffer 2wenn es sich um einen Medienzusammenschluss handelt, auch genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die die Medienvielfalt oder die redaktionelle Unabhängigkeit überdies beeinträchtigt werden kann.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt von Anmeldungen erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Unverzüglich nach dem Einlangen der Anmeldung hat die Bundeswettbewerbsbehörde
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung und ihre Beilagen an den Bundeskartellanwalt und bei Medienzusammenschlüssen auch an die KommAustria weiterzuleiten;
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Namen der Beteiligten und in kurzer Form die Art des Zusammenschlusses, die betroffenen Geschäftszweige sowie alle sonstigen für die rechtmäßige Durchführung des Zusammenschlusses maßgeblichen Umstände anzugeben. Ebenso ist jede Änderung der Anmeldung, die bekannt zu machende Tatsachen betrifft, bekannt zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Abs. 3 gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (§ 40), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab der Bekanntmachung nach Absatz 3, gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung. Die Amtspartei (Paragraph 40,), bei der eine solche Äußerung einlangt, hat die andere Amtspartei hievon unverzüglich zu verständigen.