§ 95 KartG 2005 Vollziehung

Kartellgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 95.Paragraph 95,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus und dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des römisch IVvier. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 01.01.2006 bis 23.04.2026
§ 95.Paragraph 95,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 3 Abs. 1, des § 10 Abs. 2, des § 18 Abs. 1 und des § 65 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus,hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins,, des Paragraph 10, Absatz 2,, des Paragraph 18, Absatz eins und des Paragraph 65, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 3 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus und dem Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ArbeitTourismus und dem Bundesminister für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des IV. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.hinsichtlich des römisch IVvier. Hauptstücks im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.