§ 8 StLVwGG Präsidentin/Präsident

Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebes,

2.

innerorganisatorische Angelegenheiten,

3.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

4.

Angelegenheiten der Kanzleiordnung,

5.

die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

6.

die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,

7.

Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,

8.

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sowie

9.

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.

(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie nähere Regelung des Dienstbetriebes,
    2. 2.Ziffer 2innerorganisatorische Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Kanzleiordnung,
    5. 5.Ziffer 5die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,
    7. 7.Ziffer 7Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,
    8. 8.Ziffer 8die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sowie
    9. 9.Ziffer 9die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Absatz 2, zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.
  5. (5)Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.
  6. (6)Absatz 6Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

  1. (7)Absatz 7Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Anm.: in der Fassung §§ 1 LGBl. Nr. 68/2025bis 14 GerichtsorganisationsgesetzAnmerkung, RGBl. Nr. 217/1896in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Die Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.

(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere

1.

die nähere Regelung des Dienstbetriebes,

2.

innerorganisatorische Angelegenheiten,

3.

die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,

4.

Angelegenheiten der Kanzleiordnung,

5.

die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,

6.

die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,

7.

Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,

8.

die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit sowie

9.

die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.

(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

  1. (1)Absatz einsDie Präsidentin/Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten, die weiteren Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und das sonstige Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Landesverwaltungsgericht, soweit diese nicht aufgrund dieses Gesetzes durch andere Organe zu besorgen sind. Sie/Er vertritt das Landesverwaltungsgericht nach außen.
  2. (2)Absatz 2Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie nähere Regelung des Dienstbetriebes,
    2. 2.Ziffer 2innerorganisatorische Angelegenheiten,
    3. 3.Ziffer 3die Regelung des Postlaufs und der Aktenverwaltung,
    4. 4.Ziffer 4Angelegenheiten der Kanzleiordnung,
    5. 5.Ziffer 5die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderliche Regelung der freien Dienstzeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter und die Regelung der Dienstzeit des sonstigen Personals im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben,
    6. 6.Ziffer 6die Leitung der Geschäftsstelle, des Evidenzbüros, der Kostenstelle und des Präsidialbüros,
    7. 7.Ziffer 7Medienangelegenheiten und Öffentlichkeitsarbeit,
    8. 8.Ziffer 8die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht sowie
    9. 9.Ziffer 9die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Begutachtungsverfahren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Absatz 2, zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.
  5. (5)Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.
  6. (6)Absatz 6Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,

so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.

  1. (7)Absatz 7Die §§ 1 bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Anm.: in der Fassung §§ 1 LGBl. Nr. 68/2025bis 14 GerichtsorganisationsgesetzAnmerkung, RGBl. Nr. 217/1896in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind sinngemäß anzuwenden.

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