Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.
(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,
so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(7) Die Anm.: in der Fassung §§ 1 LGBl. Nr. 68/2025bis 14 GerichtsorganisationsgesetzAnmerkung, RGBl. Nr. 217/1896in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Zu den Leitungsgeschäften der Präsidentin/des Präsidenten gehören neben den ihr/ihm nach diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 Z 1 bis 9 ist die Präsidentin/der Präsident an keine Weisungen gebunden. Sie/Er unterliegt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin/Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Jusitzverwaltung zu gewährleisten. Weiters hat sie/er unter Wahrung der Unabhängigkeit der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken und für die gesetzmäßige und rasche Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte des Landesverwaltungsgerichtes zu sorgen.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident wird bei ihren/seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von anderen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern unterstützt. Eine Einbeziehung von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern durch die Präsidentin/den Präsidenten bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten – der Zustimmung der betroffenen Landesverwaltungsrichterin/des betroffenen Landesverwaltungsrichters und kann von der Präsidentin/vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden.
(6) Ist die Präsidentin/der Präsident verhindert, so wird sie/er durch die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, so wird sie/er durch jene Landesverwaltungsrichterin/jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, die/der dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch allfälliger bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Kommen danach mehrere Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter in Betracht,
so gibt das Lebensalter den Ausschlag. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(7) Die Anm.: in der Fassung §§ 1 LGBl. Nr. 68/2025bis 14 GerichtsorganisationsgesetzAnmerkung, RGBl. Nr. 217/1896in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025, sind sinngemäß anzuwenden.