(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 17, Abs. 4a und Abs. 5, § 2a Abs. 6, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m, § 6 Abs. 14a, § 61a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 134 Abs. 6a und § 136 Abs. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 13 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fass... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift (Muster Anlage 4) zu beurkunden.(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, politischer Bezirk) und den Wahltag;2.Ziffer 2die Namen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durch... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberech... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.(2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Be... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 11.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2025 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 10.11.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...