(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2 Z 17, Abs. 4a und Abs. 5, § 2a Abs. 6, § 4 Abs. 2 Punkt C lit. d und Punkt D lit. g, § 5 Abs. 4 lit. m, § 6 Abs. 14a, § 61a, § 63 Abs. 1 lit. i, § 134 Abs. 6a und § 136 Abs. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren sc... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die bewilligungsgemäße Benützung der Räume ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) des Bauwerkes verantwortlich. Im Falle der Benützung der Räume durch einen anderen haftet auch dieser, wenn er vom Eigentümer über die bewilligte Benützungsart in Kenntnis gesetzt worden ist.(1a)... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Fertigstellung bewilligungspflichtiger Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. a bis lit. d und Anlagen (§ 61) sowie anzeigepflichtiger Bauführungen gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 ist der Behörde vom Bauwerber, vom Eigentümer (einem Miteigentümer) des Bauwerkes oder vom Grundeigentümer (ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsNeubauten sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäude bei Zu- oder Umbau mindestens eines Geschoßes oder bei der gemäß § 60 Abs. 1 lit. c bew... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Baupläne haben zu enthalten:a)Litera aden Lageplan, der1.Ziffer einshinsichtlich der betroffenen Grundstücke der zu bebauenden Liegenschaften ausweisen muss:–Strichaufzählungderen Nummern,–Strichaufzählungdie Zahlen der Grundbuchseinlagen,–Strichaufzählungdie Namen und Anschrift... mehr lesen...
(1)Absatz einsDurch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:Durch Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.(2)Absatz 2Landschaftshaushalt ist das Wir... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:Für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:1.Ziffer einsdas Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert zu übermitteln. Die Übermittlung hat tunlich sp... mehr lesen...
(1)Absatz einsInnerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragst... mehr lesen...
(1)Absatz einsSpätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Ge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gem... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 ang... mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2024 Anl. 1 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wi... mehr lesen...
Paragraph 15, entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22. Oktober 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, vom 22. Oktober 2025. mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erb... mehr lesen...