Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 12.11.2025

Gesetze 1-4 von 4

3 Paragrafen zu Wiener Naturschutzgesetz (W-NSG) aktualisiert


§ 54 W-NSG Bezugnahme auf Richtlinien

(1)Absatz einsDurch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:Durch Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8... mehr lesen...


§ 3 W-NSG Begriffsdefinitionen

(1)Absatz einsLandschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.(2)Absatz 2Landschaftshaushalt ist das Wir... mehr lesen...


§ 10 W-NSG Besondere Schutzmaßnahmen

(1)Absatz einsFür streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:Für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:1.Ziffer einsdas Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25

6 Paragrafen zu NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAKW) aktualisiert


§ 32a NÖ LAKW Übersendung der Wahlunterlagen

(1)Absatz einsDie Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert zu übermitteln. Die Übermittlung hat tunlich sp... mehr lesen...


§ 19 NÖ LAKW Berichtigungsanträge

(1)Absatz einsInnerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragst... mehr lesen...


§ 12 NÖ LAKW Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder

(1)Absatz einsSpätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Ge... mehr lesen...


§ 11 NÖ LAKW Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen

(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gem... mehr lesen...


§ 9 NÖ LAKW Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter

(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 ang... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25

1 Paragraf zu Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 (WHKÜV 2016) aktualisiert


Anl. 1 WHKÜV 2016

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2025 Anl. 1 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25

3 Paragrafen zu Wiener Feuerwehr-Verordnung (W-FV) aktualisiert


§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.

(1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wi... mehr lesen...


§ 15 W-FV

Paragraph 15, entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22. Oktober 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, vom 22. Oktober 2025. mehr lesen...


§ 6 W-FV Personelle Stellung der Wehrangehörigen.

(1)Absatz einsDas Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erb... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25
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