Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 12.11.2025

Gesetze 1-3 von 3

3 Paragrafen zu Wiener Naturschutzgesetz (W-NSG) aktualisiert


§ 54 W-NSG Bezugnahme auf Richtlinien

(1)Absatz einsDurch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:Durch Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8... mehr lesen...


§ 3 W-NSG Begriffsdefinitionen

(1)Absatz einsLandschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.(2)Absatz 2Landschaftshaushalt ist das Wir... mehr lesen...


§ 10 W-NSG Besondere Schutzmaßnahmen

(1)Absatz einsFür streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten:Für streng geschützte Pflanzen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, sind folgende Maßnahmen verboten:1.Ziffer einsdas Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten dieser Pflanzen ... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25

1 Paragraf zu Wiener Heizungs- und Klimaanlagen-Überprüfungsentgeltverordnung 2016 (WHKÜV 2016) aktualisiert


Anl. 1 WHKÜV 2016

Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2025 Anl. 1 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25

3 Paragrafen zu Wiener Feuerwehr-Verordnung (W-FV) aktualisiert


§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.

(1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wi... mehr lesen...


§ 15 W-FV

Paragraph 15, entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22. Oktober 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, vom 22. Oktober 2025. mehr lesen...


§ 6 W-FV Personelle Stellung der Wehrangehörigen.

(1)Absatz einsDas Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erb... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.11.25
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