§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.

(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.

(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.

  1. (1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
  3. (3)Absatz 3Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 12.11.2016 bis 31.10.2025
(1) Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat. Für die Verleihung von Dienstgraden gelten die Vorschriften des § 7.

(2) Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.

(3) Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.

  1. (1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
  3. (3)Absatz 3Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.

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