§ 16 W-FV Dienstgrade und Rangabzeichen.

W-FV - Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß § 14 Abs. 13 des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.Die Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen an Angehörige von Betriebsfeuerwehren gemäß Paragraph 14, Absatz 13, des Wiener Feuerwehrgesetzes obliegt dem Magistrat.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Verleihung von Dienstgraden und Rangabzeichen sind von der Betriebsinhaberin bzw. vom Betriebsinhaber einzubringen und haben folgende Angaben zu enthalten: Lebensalter, Dienstalter in der Betriebsfeuerwehr, Funktion in der Betriebsfeuerwehr, Art und Dauer der Ausbildung im Feuerwehrdienst.
  3. (3)Absatz 3Der Magistrat kann die Verleihung eines Dienstgrades von einer Überprüfung der fachlichen Eignung, erforderlichenfalls einer ergänzenden Ausbildung abhängig machen.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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