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(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.
(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr hat über jeden Wehrangehörigen ein Personalblatt zu führen, in welches außer den Personaldaten die den Feuerwehrdienst betreffenden Daten, wie Eintrittstag in die Wehr, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Ausscheiden sowie allfällige Ordnungsstrafen einzutragen sind.
(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.
(3) Die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr hat über jeden Wehrangehörigen ein Personalblatt zu führen, in welches außer den Personaldaten die den Feuerwehrdienst betreffenden Daten, wie Eintrittstag in die Wehr, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Ausscheiden sowie allfällige Ordnungsstrafen einzutragen sind.