§ 6 W-FV Personelle Stellung der Wehrangehörigen.

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird.

(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.

(3) DerDie Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr hat über jeden Wehrangehörigen ein Personalblatt zu führen, in welches außer den Personaldaten die den Feuerwehrdienst betreffenden Daten, wie Eintrittstag in die Wehr, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Ausscheiden sowie allfällige Ordnungsstrafen einzutragen sind.

Stand vor dem 11.11.2016

In Kraft vom 25.09.1957 bis 11.11.2016

(1) Das Dienstalter beginnt mit der Aufnahme in die Wehr. Nachgewiesene Vordienstzeiten in anderen Wehren werden jedoch auf Ansuchen auf das Dienstalter angerechnet. Ebenso werden im Verbande einer anderen Wehr abgelegte Schulungen anerkannt, wenn hierüber ein ausreichender Nachweis erbracht wird.

(2) Wehrangehörige, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorübergehend an der Dienstleistung verhindert sind, können von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten bis zur Dauer eines Jahres beurlaubt werden.

(3) DerDie Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr hat über jeden Wehrangehörigen ein Personalblatt zu führen, in welches außer den Personaldaten die den Feuerwehrdienst betreffenden Daten, wie Eintrittstag in die Wehr, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Ausscheiden sowie allfällige Ordnungsstrafen einzutragen sind.

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