Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 30.11.2025

Gesetze 1-2 von 2

3 Paragrafen zu Kärntner Landesverfassung - K-LVG (K-LVG) aktualisiert


Art. 59a K-LVG

(1) Die Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wird vom Landesverwaltungsgericht ausgeübt. Das Landesverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts... mehr lesen...


Art. 19 K-LVG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse - ausgenommen Untersuchungsausschüsse - während der Beratung von Verhandlungsgegenständen teilzunehmen, die nach der Geschäftsordnung (Art. 56 Abs. 2) in ihren Zuständigkeitsbereich fall... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.11.25

8 Paragrafen zu Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz (WSBBG) aktualisiert


§ 20 WSBBG Datenschutz

§ 20.Paragraph 20, Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Pers... mehr lesen...


§ 14 WSBBG Anrechnung von Prüfungen und Praktika von Ausbildungen im Inland, im EWR, in der Schweiz und in Drittstaaten

(1)Absatz einsAbgeschlossene Teile von Ausbildungen (Module) zur Heimhelferin und zum Heimhelfer, zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A, BA und BB sowie zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F, BA und BB, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertra... mehr lesen...


§ 12 WSBBG Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer

(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuung... mehr lesen...


§ 11 WSBBG Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer

(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie ... mehr lesen...


§ 9 WSBBG Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin und des Diplom-Sozialbetreuers

(1)Absatz einsDiplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer üben auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kenntnissen sämtliche Tätigkeiten, die auch von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern aus... mehr lesen...


§ 8 WSBBG Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers

(1)Absatz einsAufgabe der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Dies erfolgt durch Begleitung, Unterstützu... mehr lesen...


§ 7 WSBBG Aufgaben der Heimhelferin und des Heimhelfers

(1)Absatz einsAufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere auch von Menschen, di... mehr lesen...


§ 3 WSBBG Berufsberechtigung und Berufsbezeichnung

(1)Absatz einsZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, dieZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, sind Personen berechtigt, die1.Ziffer einsdas erforderliche Minde... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.11.25
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