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Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung gestellt haben, zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:
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Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung gestellt haben, zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:
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