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Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2025 bis 31.12.9999
§ 20.Paragraph 20,

Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung gestellt haben, zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

6.

Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen;

7.

Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

8.

Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;

9.

Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

  1. 1.Ziffer einsFamilienname, Vorname und Titel;
  2. 2.Ziffer 2Geschlecht;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
  5. 5.Ziffer 5Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  6. 6.Ziffer 6Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen;
  7. 7.Ziffer 7Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  8. 8.Ziffer 8Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
  9. 9.Ziffer 9Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

Stand vor dem 18.11.2025

In Kraft vom 29.09.2018 bis 18.11.2025
§ 20.Paragraph 20,

Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung gestellt haben, zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:

1.

Familienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

6.

Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen;

7.

Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

8.

Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;

9.

Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

  1. 1.Ziffer einsFamilienname, Vorname und Titel;
  2. 2.Ziffer 2Geschlecht;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
  5. 5.Ziffer 5Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  6. 6.Ziffer 6Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen;
  7. 7.Ziffer 7Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  8. 8.Ziffer 8Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
  9. 9.Ziffer 9Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

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