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Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständigerzuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung nach diesem Gesetz gestellt haben, zu verwendenverarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:

1.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

6.

Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen, einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen;

7.

Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

8.

Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;

9.

Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.

Stand vor dem 28.09.2018

In Kraft vom 05.04.2017 bis 28.09.2018

(1) Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen, die beim Magistrat der Stadt Wien als zuständigerzuständige Behörde nach diesem Gesetz einen Antrag auf Entscheidung nach diesem Gesetz gestellt haben, zu verwendenverarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:

1.

Familien- oder NachnameFamilienname, Vorname und Titel;

2.

Geschlecht;

3.

Geburtsdatum;

4.

Staatsangehörigkeit;

5.

Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

6.

Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen, einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen;

7.

Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;

8.

Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;

9.

Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des § 14 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, sicherstellen.

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