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WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
§ 20.Paragraph 20,

Die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Feststellung oder Zuerkennung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung folgende personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten und im Rahmen dessen zur Erfüllung von Amtshilfeverpflichtungen an Organe und Behörden des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsFamilienname, Vorname und Titel;
  2. 2.Ziffer 2Geschlecht;
  3. 3.Ziffer 3Geburtsdatum;
  4. 4.Ziffer 4Staatsangehörigkeit;
  5. 5.Ziffer 5Daten zur gesundheitlichen Eignung, soweit diese für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  6. 6.Ziffer 6Daten zur Vertrauenswürdigkeit, wie insbesondere strafrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche und disziplinarbehördliche Daten einschließlich der verhängten Sanktionen und Maßnahmen, soweit diese in Zusammenhang mit dem Sozialbetreuungsberuf stehen;
  7. 7.Ziffer 7Daten über Ausbildungen, insbesondere über Art, Inhalt und Umfang der Ausbildung, Ausbildungsdauer, Qualifikationen, Berufserfahrungen, insbesondere Berufsausübungsdauer, Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen, soweit diese in Zusammenhang mit Sozialbetreuungsberufen stehen oder für die Ausbildung oder Ausübung von Sozialbetreuungsberufen von Bedeutung sind;
  8. 8.Ziffer 8Art der Anerkennung und Anerkennungsdatum;
  9. 9.Ziffer 9Daten zur Ausübung des anerkannten Berufs, insbesondere Dauer der Ausübung.
In Kraft seit 19.11.2025 bis 31.12.9999
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