Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
(1)Absatz einsDie Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer erfolgt durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung der einzelnen Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1200 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Heimhilfe-Ausbildung), die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum von 1200 Stunden.
(2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer A und BA.
(3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer BB.
(4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module und Unterrichtseinheiten festgelegt:
1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung;Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation, Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
2.Ziffer 2Sozialbetreuung allgemein;Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie.
3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung;Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie.
4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht;
5.Ziffer 5Medizin und Pflege;Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Ausbildung in der Pflegeassistenz; im Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.
6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;
7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät;
8.Ziffer 8Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
(5)Absatz 5Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, hinsichtlich der Ausbildung.Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, hinsichtlich der Ausbildung.
In Kraft seit 19.11.2025 bis 31.12.9999
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