§ 7 WSBBG Aufgaben der Heimhelferin und des Heimhelfers

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.01.2026
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Heimhelferinnen und Heimhelfer ist die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, insbesondere auch von Menschen, die in ihrer Wohnung oder betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben wollen. Die Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten auch in Wohn- und Pflegeheimen, Tageszentren, Behinderteneinrichtungen, Nachbarschaftszentren und Wohnungsloseneinrichtungen. Die Unterstützung erfolgt durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens sowie im Umgang mit den existentiellen Erfahrungen des täglichen Lebens. Eigenaktivitäten werden unterstützt, und es wird Hilfe zur Selbsthilfe gewährt. Heimhelferinnen und Heimhelfer arbeiten im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der mobilen Betreuungsdienste.
  2. (2)Absatz 2Der Aufgabenbereich der Heimhelferinnen und Heimhelfer umfasst
    1. 1.Ziffer einseinen eigenverantwortlichen Bereich, in dem sie im Rahmen der Betreuungsplanung auf Anordnung von Klientinnen und Klienten oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich ausführen und
    2. 2.Ziffer 2einen Bereich, in dem sie Tätigkeiten der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen.einen Bereich, in dem sie Tätigkeiten der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchführen.
  3. (3)Absatz 3Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einshauswirtschaftliche Tätigkeiten, insbesondere Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Personen,
    2. 2.Ziffer 2Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs,
    4. 4.Ziffer 4Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,
    5. 5.Ziffer 5einfache Aktivierung, wie Anregung zur Beschäftigung,
    6. 6.Ziffer 6Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,
    7. 7.Ziffer 7hygienische Maßnahmen wie die Wäschegebarung,
    8. 8.Ziffer 8Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,
    9. 9.Ziffer 9Unterstützung von Pflegepersonal und
    10. 10.Ziffer 10Dokumentation.
  4. (4)Absatz 4Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.Die Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, erfolgt ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
In Kraft seit 19.11.2025 bis 31.12.9999
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