§ 8 WSBBG Aufgaben der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Aufgabe der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer ist die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Dies erfolgt durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung. Durch gezielte, den individuellen Bedürfnissen entsprechende Maßnahmen haben sie einen Beitrag zur Erhöhung und Erhaltung der Lebensqualität der zu unterstützenden Menschen zu leisten und die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten sozialen Umfelds zu unterstützen.

(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst

1.

einen eigenverantwortlichen Bereich und

2.

einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, die diese auf Grund ihrer Ausbildung in der Pflegeassistenz haben, betrifft.

(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.

(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung,

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen,

3.

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter,

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter,

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen,

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelferinnen und Laienhelfern und

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.

(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:

1.

im Bereich der sozialen Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,

2.

im Bereich der Arbeit und Beschäftigung: Interessensabklärung, Förderung und Training,

3.

im Bereich der Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,

4.

im Bereich der Bildung und Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetische Bildung und

5.

im Bereich der kritischen Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod, mit dem Ziel der Sinnstiftung, sowie Sterbebegleitung.

(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wahr.

(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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