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(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst
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(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
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(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:
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(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.
(2) Der Aufgabenbereich der Fach-Sozialbetreuerinnen und der Fach-Sozialbetreuer A umfasst
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(3) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf deren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
(4) Der eigenverantwortliche Bereich umfasst insbesondere
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(5) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Freizeit und Bildung aus. Der Aufgabenbereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für behinderte Menschen. Bei Bedarf übernehmen sie eine weitergehende und stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(6) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA und BB verfügen über folgende spezifische Kompetenzen:
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(7) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BA nehmen pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wahr.
(8) Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer BB haben Unterstützung bei der Basisversorgung entsprechend ihrer Ausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimittel zu leisten und führen diese Tätigkeiten in der Basisversorgung nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch.