§ 4 WSBBG Führen von Berufsbezeichnungen durch EWR-Staatsangehörige

WSBBG - Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Personen, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22-142, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013, S. 132-170, zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind, dürfen die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 2 und darüber hinaus die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsstaates führen.

(2) EWR-Staatsangehörige, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind und vorübergehend und gelegentlich Tätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ausüben, dürfen die dort zulässige Berufsbezeichnung und allenfalls deren Abkürzung führen.

In Kraft seit 05.04.2017 bis 31.12.9999
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