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(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
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(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(2) Teile von Ausbildungen (Prüfungen und Praktika), die in Österreich im Rahmen
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(3) Prüfungen und Praktika, die in EWR-Vertragsstaaten, in der Schweiz oder in Drittstaaten im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen, Praktika oder Module der Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf durch die Leitung der Schule für Sozialbetreuungsberufe, bei Heimhelferinnen und Heimhelfern durch die Leitung einer anerkannten Ausbildungseinrichtung insoweit anzurechnen, als sie nach Umfang und Inhalt den entsprechenden Ausbildungsteilen nach diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen gleichwertig sind.
(4) Die Anrechnung gemäß Abs. 1, 2 und 3 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.