§ 3 WSBBG Berufsberechtigung und Berufsbezeichnung

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, die

1.

das erforderliche Mindestalter erreicht haben,

2.

über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und

3.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.

(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.

(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.

(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.

(9) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, dieZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, sind Personen berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einsdas erforderliche Mindestalter erreicht haben,
    2. 2.Ziffer 2über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und
    3. 3.Ziffer 3die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Heimhelferinnen und Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
  5. (5)Absatz 5Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Absatz eins, zukommt, sind zur Führung der in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
  6. (6)Absatz 6Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
  7. (7)Absatz 7Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
  8. (8)Absatz 8Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Absatz 7, ist der Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 15, oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, einzuziehen.
  9. (9)Absatz 9Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz 7, entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.

Stand vor dem 18.11.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 18.11.2025
(1) Zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, die

1.

das erforderliche Mindestalter erreicht haben,

2.

über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und

3.

die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.

(2) Heimhelferinnen und Heimhelfer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer müssen das 19. Lebensjahr vollendet haben. Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.

(5) Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.

(6) Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(7) Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(8) Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.

(9) Wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.

  1. (1)Absatz einsZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß § 2 sind Personen berechtigt, dieZur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs unter Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, sind Personen berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einsdas erforderliche Mindestalter erreicht haben,
    2. 2.Ziffer 2über einen Qualifikationsnachweis verfügen, der zur Ausübung des Berufs und zur Führung einer Berufsbezeichnung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt und
    3. 3.Ziffer 3die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Heimhelferinnen und Heimhelfer, Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuer sowie Diplom-Sozialbetreuerinnen und Diplom-Sozialbetreuer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der oder des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
  5. (5)Absatz 5Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Abs. 1 zukommt, sind zur Führung der in § 2 genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.Personen, denen die Berufsberechtigung zur Ausübung des Sozialbetreuungsberufs gemäß Absatz eins, zukommt, sind zur Führung der in Paragraph 2, genannten Berufsbezeichnungen entsprechend dem jeweiligen Schwerpunkt berechtigt.
  6. (6)Absatz 6Der Beruf der Heimhelferin und des Heimhelfers darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
  7. (7)Absatz 7Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß § 2 und § 4 Abs. 1 führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 2 mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.Personen, die eine Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, führen, haben bei Überprüfung im Anlassfall auf Verlangen des Magistrats das Vorliegen der für die Berufsberechtigung und Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Liegt eine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, so hat der Magistrat die Ausübung des Sozialbetreuungsberufs unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 2, mit Bescheid zu untersagen. Dagegen kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.
  8. (8)Absatz 8Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 ist der Qualifikationsnachweis gemäß § 15 oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 16 Abs. 2 einzuziehen.Anlässlich der Untersagung der Berufsberechtigung gemäß Absatz 7, ist der Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 15, oder der Bescheid über die Erteilung der Berufsberechtigung und Berechtigung zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, einzuziehen.
  9. (9)Absatz 9Wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen und
    2. 2.Ziffer 2gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 7 entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz 7, entzogen wurde, wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.

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