§ 12 WSBBG Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer

Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.

(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:

1.

Persönlichkeitsbildung;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

2.

Sozialbetreuung;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

4.

Politische Bildung und Recht;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

5.

Medizin und Pflege;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

7.

Haushalt, Ernährung, Diät;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

8.

Management und Organisation und

9.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul.

(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.

(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die Ausbildung.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    8. 8.Ziffer 8Management und Organisation und
    9. 9.Ziffer 9Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
  5. (5)Absatz 5Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, betreffend die Ausbildung.Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, betreffend die Ausbildung.

Stand vor dem 18.11.2025

In Kraft vom 05.04.2017 bis 18.11.2025
(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.

(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.

(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.

(4) Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:

1.

Persönlichkeitsbildung;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

2.

Sozialbetreuung;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

3.

Humanwissenschaftliche Grundbildung;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

4.

Politische Bildung und Recht;

Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.

5.

Medizin und Pflege;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

6.

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

7.

Haushalt, Ernährung, Diät;

Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.

8.

Management und Organisation und

9.

Sozialbetreuung als spezifisches Modul.

(5) Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.

(6) Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, betreffend die Ausbildung.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer erfolgt entweder durch die Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe oder durch Absolvierung einzelner Module an verschiedenen Schulen für Sozialbetreuungsberufe. Sie umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1800 Unterrichtseinheiten (einschließlich der Ausbildung zur Heimhelferin und zum Heimhelfer sowie zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Fach-Sozialbetreuer), die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und ein Praktikum im Umfang von 1800 Stunden.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.Die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer A, F und BA.
  3. (3)Absatz 3Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung bildet einen integrativen Bestandteil der Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer BB.
  4. (4)Absatz 4Für die theoretische Ausbildung werden für alle Ausbildungsschwerpunkte nachstehende Module festgelegt:
    1. 1.Ziffer einsPersönlichkeitsbildung;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    2. 2.Ziffer 2Sozialbetreuung;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    3. 3.Ziffer 3Humanwissenschaftliche Grundbildung;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    4. 4.Ziffer 4Politische Bildung und Recht;Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung erfolgt in der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
    5. 5.Ziffer 5Medizin und Pflege;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    6. 6.Ziffer 6Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    7. 7.Ziffer 7Haushalt, Ernährung, Diät;Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
    8. 8.Ziffer 8Management und Organisation und
    9. 9.Ziffer 9Sozialbetreuung als spezifisches Modul.
  5. (5)Absatz 5Für den Abschluss der Ausbildung ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfelds und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau an einer Schule für Sozialbetreuungsberufe erforderlich.
  6. (6)Absatz 6Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, betreffend die Ausbildung.Die Landesregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. für Wien Nr. 13/2005, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 1/2025, betreffend die Ausbildung.

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