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(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22.(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung Oktober 2025.insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigenvom 22. Oktober 2025.
(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22.(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung Oktober 2025.insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigenvom 22. Oktober 2025.