§ 15 W-FV

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 15,

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22.

(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung Oktober 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigenvom 22. Oktober 2025.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 25.09.1957 bis 31.10.2025
Paragraph 15,

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben entfällt; LGBl. Nr. 49/2025 vom 22.

(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung Oktober 2025. entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2025, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigenvom 22. Oktober 2025.

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