§ 32a NÖ LAKW (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert (Muster Anlage 5) versehen mit der Anschrift der zuständigen Wahlbehörde zu übermitteln§ 32a NÖ LAKW seit 10.11.2025 weggefallen. Die Übersendung hat tunlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen.

(2) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.

(4) Die Landarbeiterkammer übernimmt die Kosten der Versendung der Briefwahlunterlagen sowie die Kosten für die Rücksendung an die zuständige Wahlbehörde.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.11.2025
(1) Die Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert (Muster Anlage 5) versehen mit der Anschrift der zuständigen Wahlbehörde zu übermitteln§ 32a NÖ LAKW seit 10.11.2025 weggefallen. Die Übersendung hat tunlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen.

(2) Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.

(3) Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.

(4) Die Landarbeiterkammer übernimmt die Kosten der Versendung der Briefwahlunterlagen sowie die Kosten für die Rücksendung an die zuständige Wahlbehörde.

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