Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
(1)Absatz einsDie Landarbeiterkammer hat den Wahlberechtigten aufgrund des abgeschlossenen Wählerverzeichnisses eine Wählerverständigungskarte, ein leeres Wahlkuvert, den unausgefüllten amtlichen Stimmzettel sowie ein verschließbares Rücksendekuvert zu übermitteln. Die Übermittlung hat tunlich spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag zu erfolgen. Das Rücksendekuvert hat auf der Rückseite jedenfalls ein Feld für
-Strichaufzählungden Namen des Wahlberechtigten
-Strichaufzählungdie Anschrift des Wahlberechtigten
-Strichaufzählungdas Geburtsjahr des Wahlberechtigten
aufzuweisen.Auf der Vorderseite hat das Rücksendekuvert jedenfalls ein Feld mit der Anschrift der zuständigen Gemeindewahlbehörde bzw. der Wahlkommission aufzuweisen.Das Format des Rücksendekuverts ist in einem solchen Ausmaß zu halten, das die Aufnahme des nicht gefalteten Wahlkuverts gewährleistet.
(2)Absatz 2Den Wahlunterlagen gemäß Abs. 1 sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.Den Wahlunterlagen gemäß Absatz eins, sind eine Anleitung über die Briefwahl, über die Möglichkeit der persönlichen Abgabe der Briefwahlunterlage oder durch Boten und ein Hinweis auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag beizufügen. Ebenso ist das Ende der Frist für das Einlangen der Briefwahlunterlagen anzugeben. Die Information darf keinesfalls geeignet sein, die Wähler in Richtung eines bestimmten Stimmverhaltens zu beeinflussen.
(3)Absatz 3Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.Bei Verlust oder Unbrauchbarkeit übermittelter Briefwahlunterlagen hat die Landarbeiterkammer auf schriftlichen oder mündlichen Antrag des Wahlberechtigten die Übermittlung von Ersatzunterlagen zu veranlassen. Das Rücksendekuvert hat in diesem Fall die zusätzliche Aufschrift “Ersatz” aufzuweisen. Die Ausstellung der Ersatzunterlage ist im Wählerverzeichnis einzutragen.
(4)Absatz 4Die Landarbeiterkammer übernimmt die Kosten der Versendung der Briefwahlunterlagen sowie die Kosten für die Rücksendung an die zuständige Wahlbehörde.
In Kraft seit 11.11.2025 bis 31.12.9999
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