§ 29 NÖ LAKW Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind diese Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(2) Enthält ein Wahlvorschlag die Parteibezeichnung einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei und wurde er nicht von einem zur Zustellung bevollmächtigten Vertreter dieser Partei eingebracht, ist diese Parteibezeichnung zu streichen. Der Wahlvorschlag ist nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt, wenn ein Wahlvorschlag eine Parteibezeichnung enthält, die von einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei schwer unterscheidbar ist. Von der Streichung der Parteibezeichnung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich zu verständigen.

(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 NÖ LAKW
§ 30 NÖ LAKW