(1) Die Ausschreibung der Wahl in die Landarbeiterkammer hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden öffentlich kundzumachen.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde zu besorgen.
(1) Für den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister) oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden drei, und bei der Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist sie unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 7, am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich den Bezirksverwaltungsbehörden zu berichten. Die Bezirkswahlbehörden haben die im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörde, die Wahlkommission die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten. Desgleichen sind auch Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch die Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur vor jener Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselbe oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so sind diese Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Enthält ein Wahlvorschlag die Parteibezeichnung einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei und wurde er nicht von einem zur Zustellung bevollmächtigten Vertreter dieser Partei eingebracht, ist diese Parteibezeichnung zu streichen. Der Wahlvorschlag ist nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt, wenn ein Wahlvorschlag eine Parteibezeichnung enthält, die von einer in der Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretenen Partei schwer unterscheidbar ist. Von der Streichung der Parteibezeichnung ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter unverzüglich zu verständigen.
(3) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neuauftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Die Wahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.
(2) Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangel der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei bedürfen, sowie die Erklärung müssen spätestens am vierzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen.
(1) Frühestens am sechsunddreißigsten, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge nach deren Abschluss unverzüglich zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkte der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur ihre nach Abs. 1 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist mit schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweils fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(6) Die Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat in den Amtlichen Nachrichten sowie an den Amtstafeln der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden und jener Gemeinden, in denen Wählerverzeichnisse aufliegen, zu erfolgen.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen; diese Erklärung muß spätestens am siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlbehörde einlangen.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum siebenunddreißigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
Wenn innerhalb der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Die Veröffentlichung hat unverzüglich in den Amtlichen Nachrichten zu erfolgen.
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde, jene für die Wahlkommission von der NÖ Landarbeiterkammer beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist grundsätzlich für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (womöglich Farbstift) auszustatten. Außerdem sind die Parteilisten (Wahlvorschläge) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(4) Es ist Vorsorge zu treffen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen in der Verbotszone bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren Dienstvorschriften getragen werden müssen; gleiches gilt für Angehörige des Bundesheeres nach Maßgabe der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Stimmenabgabe muss jedenfalls in der Zeit von 10 bis 12 Uhr möglich sein, sofern nicht das Wahllokal nach § 55 Abs. 1 vorzeitig geschlossen werden darf.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Wahlbehörde spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei oder dessen Bevollmächtigten schriftlich namhaft zu machen. Die namhaft gemachten Wahlzeugen haben sich beim Eintritt in das Wahllokal beim Vorsitzenden auszuweisen.
(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann Folge zu leisten.
(1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Wahlzeugen, die Wähler zur Abgabe der Stimme, die Überbringer der Briefwahlunterlagen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme bzw. der Briefwahlunterlagen haben die Wähler bzw. die Überbringer der Briefwahlunterlagen das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(2) Soferne es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
(3) Die für den Bereich einer öffentlichen oder privaten Kur-, Heil- und Pflegeanstalt oder Sozialhilfeeinrichtung zuständige Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) kann sich nach Schluß der Wahlzeit mit den Vertrauenspersonen und Wahlzeugen in die Räume der Anstalt begeben, um wahlberechtigten Pfleglingen die Teilnahme an der Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies von mindestens drei Pfleglingen verlangt und der Wahlbehörde spätestens am dritten Tag vor der Wahl bekanntgegeben wird. Die im § 38 für die Durchführung der Wahlhandlung getroffenen Bestimmungen sind hiebei entsprechend zu beachten.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 32 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde nach Abschluß der Wahlvorschläge hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise hat in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde der Landarbeiterkammer zwecks Übersendung der Briefwahlunterlagen, der Wahlkommission und den Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung, die in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, wie durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Nennung des Namens eines im Wahlvorschlag aufscheinenden Wahlwerbers eindeutig zu erkennen ist.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 54 Abs. 3 nicht beeinträchtigt ist. | |||||||||
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte oder | |||||||||
3. | überhaupt keine Parteiliste angezeichnet wurde oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder | |||||||||
5. | eine Liste angezeichnet wurde, die nur eine Listennummer, aber keine Parteibezeichnung enthält oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. | |||||||||
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden), mengt die Wahlkuverts durcheinander, öffnet sie, entscheidet sodann über die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt für den Bereich des politischen Bezirkes fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Zahl von gültigen Stimmen (Parteisummen). | |||||||||
(2) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Überprüfung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) und die Feststellung der Wahlergebnisse des politischen Bezirkes ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltage der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten.
(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) verbleiben bei der Bezirksverwaltungsbehörde und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
(1) Die Wahlkommission trifft nach dem Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 4, öffnet sodann die Wahlkuverts, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 52 bis 54 und trifft sodann für ihren Wirkungsbereich die weiteren Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1.
(2) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Beschlüsse über die Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe und sonstige wichtige Vorkommnisse sowie die gemäß den §§ 55 Abs. 2 und 4 und 57 Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten. Im übrigen finden für die Wahlkommission die Vorschriften der §§ 35 ff sinngemäß Anwendung.
(4) Die Wahlakten der Wahlkommission sind binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.
(1) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als Mandate zu vergeben sind. | ||||||||||
(2) Auf jede Parteiliste entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet für die Zuteilung dieses Mandates das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(3) Wenn die Summe der für eine Parteiliste abgegebenen gültigen Stimmen die Wahlzahl nicht erreicht, so werden sie bei Zuteilung eines Mandates nicht berücksichtigt.
(1) Die Landeswahlbehörde nimmt sodann die Zuweisung der auf eine Partei gemäß § 60 Abs. 2 entfallenden Mandate auf die Wahlwerber dieser Partei gemäß ihrer zahlenmäßigen Reihung in den Parteilisten vor.
(2) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmitglieder auf den Fall, daß im Laufe der Wahlperiode ein Mandat ihrer Parteiliste erledigt wird. Die Zuweisung der frei gewordenen Mandate auf die Ersatzmitglieder erfolgt über Vorschlag der betreffenden Partei (§ 28 Abs. 1) durch den Präsidenten der Landarbeiterkammer. Bei Erstattung des Vorschlages ist die Partei an die Reihung des Ersatzmitgliedes in der Parteiliste nicht gebunden.
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen ist.
(2) Die Feststellung der Wahlergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 59 bis 61 hat die Landeswahlbehörde bis zum Ablauf der zweiten Woche nach dem Wahltage zu beenden.
(1) Das Ergebnis der Wahl und die Namen der gewählten Bewerber sind an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
(2) Das verlautbarte Wahlergebnis kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluß wären, angefochten werden.
(3) Die Beschwerden sind innerhalb von vierzehn Tagen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses an der Amtstafel des Amtes der NÖ Landesregierung, bei der Landeswahlbehörde einzubringen und der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Ergibt sich eine Unrichtigkeit der Ermittlung, so verfügt die Landesregierung die Richtigstellung des Wahlergebnisses und erforderlichenfalls der Aufteilung (§ 59) und Zuweisung der Mandate. Wenn die behauptete Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) erwiesen und auf die Aufteilung und Zuweisung der Mandate wahrscheinlich von Einfluß war, ist die Wahl in diesem Bereich für ungültig zu erklären und dort neuerlich durchzuführen. Das Ergebnis dieser Wahl ist bei der neuerlichen Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Landeswahlbehörde zu berücksichtigen. Wenn die im Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde (der Wahlkommission) wiederholte Wahl auf das Gesamtergebnis von Einfluß war, dann ist das Ergebnis der Wahl neuerlich zu verlautbaren.
(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens soviele Ersatzmitglieder enthalten muß, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die Landeswahlbehörde hat zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Die Landeswahlbehörde hat den überprüften Ergänzungsvorschlag in den Amtlichen Nachrichten zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 61 Abs. 2 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.
Wenn die Wahl infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahl außerhalb des Wahlortes, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (§ 19), | |||||||||
2. | die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), | |||||||||
3. | den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), | |||||||||
4. | auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), | |||||||||
5. | sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46), | |||||||||
6. | unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet (§ 51). | |||||||||
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 sind, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Für sonstige Übertretungen beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafen € 75,–, das der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Unbefugt hergestellte Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind ohne Rücksicht auf eine Bestrafung und darauf, wem sie gehören, für verfallen zu erklären.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (NÖ Landarbeiterkammerwahlordnung), LGBl.Nr. 9/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 314/1966, außer Kraft.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.