Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
(1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(3)Absatz 3Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.
In Kraft seit 14.06.2022 bis 10.11.2025
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