§ 9 NÖ LAKW (NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung), Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter - JUSLINE Österreich
§ 9 NÖ LAKW Frist zur Bestellung der Sprengelwahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
(1)Absatz einsDie Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.Die Sprengelwahlleiter, die ständigen Vertreter sowie alle Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen, es sei denn, daß es sich um die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden handelt, deren Bildung aus einem der im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2)Absatz 2Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber demjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder gegenüber einem von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3)Absatz 3Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4)Absatz 4Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 3 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Entscheidung vorbehalten sind.
In Kraft seit 11.11.2025 bis 31.12.9999
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