§ 18 NÖ LAKW Auflegung des Wählerverzeichnisses

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Am 28. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 19 ff) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 NÖ LAKW
§ 19 NÖ LAKW