Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
(1)Absatz einsSpätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2)Absatz 2In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer und Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3)Absatz 3Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im Paragraph 10, Absatz 3, genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
In Kraft seit 11.11.2025 bis 31.12.9999
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