Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
(1)Absatz einsInnerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2)Absatz 2Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz eins, einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.
(3)Absatz 3Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde bzw. von der Wahlkommission entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
In Kraft seit 11.11.2025 bis 31.12.9999
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