§ 19 NÖ LAKW (weggefallen)

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2025 bis 31.12.9999
(1) Innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw§ 19 NÖ LAKW seit 10.11.2025 weggefallen. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.11.2025
(1) Innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder Kammerzugehörige unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde bzw§ 19 NÖ LAKW seit 10.11.2025 weggefallen. bei der Wahlkommission schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde bzw. bei der Wahlkommission noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen; andernfalls finden sie keine Berücksichtigung.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von der Gemeindewahlbehörde entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten