Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2025
(1)Absatz einsDie Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.
(2)Absatz 2Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.
(3)Absatz 3Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission sind nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Landeswahlbehörde, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Bezirkswahlbehörden festgestellten Stärke der Parteien zu berufen. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los. Das Los hat der Landeswahlleiter zu ziehen.
(4)Absatz 4Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer nicht vertreten sind, sich aber an der Wahlwerbung beteiligen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 2 Abs. 3 bis 8, § 10, § 12 Abs. 2 und des § 15 sinngemäß Anwendung.Hat eine Partei gemäß Absatz 3, keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer nicht vertreten sind, sich aber an der Wahlwerbung beteiligen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Absatz eins,, 2 und 5 sowie des Paragraph 2, Absatz 3 bis 8, Paragraph 10,, Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 15, sinngemäß Anwendung.
(5)Absatz 5Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
In Kraft seit 11.11.2025 bis 31.12.9999
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