§ 7 NÖ LAKW Wahlkommission

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

(1) Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) in Wien oder in einem anderen Bundesland als Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.

(3) Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 14.06.2022 bis 10.11.2025
  1. (1)Absatz einsFür Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
  3. (3)Absatz 3Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

(1) Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) in Wien oder in einem anderen Bundesland als Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.

(3) Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

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