§ 49 NÖ LAKW (NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung), Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde - JUSLINE Österreich
§ 49 NÖ LAKW Vermerk im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
(1)Absatz einsDer Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
In Kraft seit 06.11.2019 bis 10.11.2025
0 Kommentare zu § 49 NÖ LAKW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 NÖ LAKW