Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
(1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift (Muster Anlage 4) zu beurkunden.
(2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, politischer Bezirk) und den Wahltag;
2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde;
3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
5.Ziffer 5die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
6.Ziffer 6die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 50);die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (Paragraph 50,);
7.Ziffer 7sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
8.Ziffer 8die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 55 Abs. 2 bis 4.die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß Paragraph 55, Absatz 2 bis 4.
(3)Absatz 3Die Gemeindewahlbehörde hat den eigenen Wahlakt, und, falls die Gemeinde in Sprengel eingeteilt ist, auch die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, bestehend aus der Niederschrift, den Wählerverzeichnissen, den Abstimmungsverzeichnissen und den ungeöffneten Wahlkuverts im amtlich aufgelegten, verschlossenen Umschlag, der mehrfach mit der Gemeindestampiglie an den Verschlußstellen zu versehen ist, der Bezirkswahlbehörde am Wahltag durch Boten ungesäumt zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, die Übermittlung der Wahlakten von der Sprengelwahlbehörde zur Gemeindewahlbehörde und von dieser zur Bezirkswahlbehörde durch Vertrauenspersonen überwachen zu lassen.
In Kraft seit 06.11.2019 bis 10.11.2025
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