(1)Absatz einsBis zum 4. Juli 2010 gelten1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,pyr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze, Böller-(Salut-)Kanonen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Böllerschießen ist nur1.Ziffer einsunter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und2.Ziffer 2aufgrund einer besonderen Bewilligunggestattet.(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielz... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zum 4. Juli 2010 gelten1.Ziffer einspyrotechnische Gegenstände der Klassen I bis IV im Sinne der §§ 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,pyr... mehr lesen...
(1)Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze, Böller-(Salut-)Kanonen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfall... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Böllerschießen ist nur1.Ziffer einsunter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und2.Ziffer 2aufgrund einer besonderen Bewilligunggestattet.(2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für1.Ziffer einsZündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1, bestimmt sind,Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielz... mehr lesen...
(1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem E... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.(2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung bean... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhle... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten undb)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten undb)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.(2... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird der Tiroler Naturschutzfonds als Verwaltungsfonds eingerichtet.Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, wird der Tiroler Naturs... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbesta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öff... mehr lesen...
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:a)Litera adie Errichtung von baulichen Anlagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm gesamten Landesgebiet sind verboten:a)Litera adie Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung na... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für:a)Litera aMaßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und... mehr lesen...