(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, tr... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werdenSchon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, sowie das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1... mehr lesen...
§ 61.Paragraph 61, Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich1.Ziffer einsdes § 16 Abs. 1 die Bundesregierung;des Paragraph 16, Absatz eins, die Bundesregierung;2.Ziffer 2der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz;der Paragraphen 11, Absatz 4 und 50 Absatz eins bis 3 der... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, eintritt.(2)Absatz 2Menschen, d... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zum BetroffenenDie Waffenbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 4, Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C maßgeblichen Rechtsgeschäfts, für das die Wartepflicht gemäß § 34 Abs. 2 gilt, hat – sofern nicht zeitgleich eine Registrierung dieser Waffe vorgenommen wird – der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörden haben von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten hinsichtlich1.Ziffer einsder erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß § 37,der erteilten Bewilligungen für die Verbringung von Schusswaffen und Munition gemäß ... mehr lesen...
§ 56b.Paragraph 56 b, Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB mitzuteilen. Das Strafgericht hat der Waffenbehörde Verurteilungen wegen Paragraph 278 b bis Paragraph 278 g, oder Paragraph 282 a, StGB mitzuteilen. mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entge... mehr lesen...
§ 53.Paragraph 53, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Waffenbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.(2)Absatz 2Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterst... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer, wenn auch nur fahrlässig,1.Ziffer einsunbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt,2.Ziffer 2verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt,verbotene Waffen oder Munition (Paragraph 17,) mit Aus... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden1.Ziffer einsauf die Gebietskörperschaften;2.Ziffer 2auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,a)Litera adie ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als... mehr lesen...
(1)Absatz einsÜber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Anm. 1) nach diesem Bundesgesetz sowie des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigu... mehr lesen...
(1)Absatz einsBefinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Mi... mehr lesen...
§ 45.Paragraph 45, Auf1.Ziffer einsSchusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige Schusswaffen mit Perkussionszündung,2.Ziffer 2andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,3.Ziffer 3Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdi... mehr lesen...
(1)Absatz einsBestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.(2)Absatz 2Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegs... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Ü... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine siche... mehr lesen...
§ 41a.Paragraph 41 a, Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden. mehr lesen...
§ 41b.Paragraph 41 b, Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.(2)Absatz 2Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C zulässig für Menschen, die1.Ziffer einsInhaber e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und de... mehr lesen...
(1)Absatz einsMitbringen von Schußwaffen und Munition ist deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise.(2)Absatz 2Schußwaffen und Munition für diese dürfen von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorien C sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen... mehr lesen...
(1)Absatz einsErfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber1.Ziffer einsInhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hi... mehr lesen...
§ 29.Paragraph 29, Werden Schusswaffen der Kategorie B oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt k... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass erEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.(2)Absatz 2Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl ... mehr lesen...
(1)Absatz einsMunition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angri... mehr lesen...
(1)Absatz einsAuf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.(2)Absatz 2Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entricht... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen1.Ziffer einsvon Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;2.Ziffer 2von Schußwaffen, die über das für Ja... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.(2)Absatz 2Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial gl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum... mehr lesen...
§ 14.Paragraph 14, Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenve... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er1.Ziffer einsWaffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;2.Ziffer 2mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.(2)Absatz 2Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen1.Ziffer einsder Kategorie A (§§ 17 und 18);der Kategorie A (Paragraphen 17 und 18);2.Ziffer 2der Kategorie B (§§ 19 bis 23)... mehr lesen...
(1)Absatz einsKriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind1.Ziffer einsdie auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gew... mehr lesen...
(1)Absatz einsAls Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.(2)Absatz 2Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2.Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsSchreckschusswaffen sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten erzeugt wurden.(2)Absatz 2Schreckschusswaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt werden und nicht dem D... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021 § 0 gültig von 14.12.2019 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97... mehr lesen...
(1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung vona)Litera aStromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW, im Fall von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie von mehr als 100 kW, bis jeweils höchstens 250 kW,b)Litera bAnlagen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und... mehr lesen...
(1)Absatz einsAgentur ist die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EU) 2019/942.(1a)Absatz eins aAggregierung ist eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kau... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnhängige Verfahren um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben, die nach diesem Gesetz keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung mehr bedürfen, sind einzustellen. Der Antragsteller, die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und die Gemeinde sin... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWera)Litera aein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6,, 7 Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4,, 27 Absatz 3 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird eine naturschutzrechtliche Bewilligung befristet, mit Bedingungen oder unter Auflagen erteilt, so kann dem Inhaber der Bewilligung eine Sicherheitsleistung in der Höhe der voraussichtlichen Kosten jener Maßnahmen, die der Inhaber der Bewilligung nach dem Ablauf der Frist, dem E... mehr lesen...
(1)Absatz einsAnsuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.(2)Absatz 2Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz-, Fischereiaufsichts- und Gewässeraufsichtsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde an... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen behördlichen Organen ist zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes oder der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Den Mitgliedern des Naturschu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderliche Anlagen erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vol... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,a)Litera awenn das Vorhaben, für das die Bewilligung bean... mehr lesen...
(1)Absatz einsZum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhlen sind, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist, nur Personen berechtigt, denen die Landesregierung die Befugnis als Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer verliehen hat.Zum erwerbsmäßigen Führen von Personen in Naturhöhle... mehr lesen...
(1)Absatz einsSofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten Vogelart notwendig ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Fortpflanzungs-, Brut- und A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten unddie im Anhang römisch IV Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten undb)Litera bandere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bes... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnunga)Litera adie im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unddie im Anhang römisch IV Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten undb)Litera bandere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene, in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gebiete durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.(2... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:a)die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung,b)das Ausmaß der Förderung,c)das Verfahren zur Gewährung einer Förderung,d)d... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird ein nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung von Antennentragmasten außerhalb geschlossener Ortschaften sowie deren Änderung, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Keiner Anzeige bedürfen Vorhaben, soweit hiefür nach einer anderen Bestimm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Bestimmungen dienen der Errichtung und dem Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die zu treffenden Maßnahmen haben den Fortbesta... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öff... mehr lesen...
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:a)Litera adie Errichtung von baulichen Anlagen... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm gesamten Landesgebiet sind verboten:a)Litera adie Durchführung von sportlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, sofern sie nicht überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften oder auf Grundflächen, für die eine Bewilligung na... mehr lesen...
(1)Absatz einsMaßnahme der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist jede Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte unter Anwendung der nach dem jeweiligen Stand der Technik, der Betriebswirtschaft und der Biologie ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für:a)Litera aMaßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres zu den im § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 genannten Zwecken einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sowie – ausgenommen in Natura 2000-Gebieten und... mehr lesen...