§ 29 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)

wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)

für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)

für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über

a)

die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b)

für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c)

für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

b)

eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)

die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;

d)

das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

e)

die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.

(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.

(12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

Stand vor dem 30.12.2019

In Kraft vom 21.11.2018 bis 30.12.2019

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a)

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b)

wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

b)

für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,

c)

für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten

darf nur erteilt werden,

1.

wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2.

wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über

a)

die neuerliche Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für naturschutzrechtlich befristet bewilligte Wasserkraftanlagen,

b)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung naturschutzrechtlich bewilligter Wasserkraftanlagen, wenn die beabsichtigten Änderungen der Erreichung der unionsrechtlich vorgegebenen Umweltziele für Oberflächengewässer (guter ökologischer und guter chemischer Zustand bzw. bei erheblich veränderten Oberflächengewässern gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand) dienen, oder

c)

die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer Höchstleistung von 500 kW, die in ihrer bestehenden Form zulässigerweise ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurden, wenn die Änderungen der Erreichung der Umweltziele nach lit. b dienen,

mit der Maßgabe, dass als Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 lediglich die nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand der Gewässer samt den hierfür maßgeblichen Uferbereichen zu berücksichtigen sind. Soweit dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen der sonstigen Interessen des Naturschutzes zu vermeiden, kann die Bewilligung mit entsprechenden Auflagen erteilt werden.

(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a)

für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. e Z 2,

b)

für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und

c)

für die Wiederansiedlung oder Aussetzung von Pflanzen, Tieren oder Vögeln nach den §§ 23 Abs. 7, 24 Abs. 7 und 25 Abs. 7

darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(6) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung, dass die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt sind, so hat die Behörde die zur Vermeidung der Beeinträchtigungen oder zu deren Beschränkung auf ein geringes Ausmaß erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.

(7) Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)

der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;

b)

eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)

die Bewilligung nach § 45 Abs. 10 widerrufen wird;

d)

das Vorhaben nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist ausgeführt worden ist; wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt, so erlischt die Bewilligung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Diese Fristen sind auf Antrag um höchstens zwei Jahre zu verlängern, wenn der Inhaber der Bewilligung glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, und wenn sich in der Zwischenzeit die naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Bewilligung nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte;

e)

die Bewilligung befristet erteilt wurde, durch Zeitablauf; wird bei bestehenden Wasserkraftanlagen frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Bewilligungsdauer um die neuerliche Bewilligung angesucht, so wird dadurch der Fristablauf bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen gehemmt.

(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.

(11) Abs. 10 findet auch Anwendung, wenn der Betrieb einer bewilligten Anlage eingestellt wurde.

(12) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 10 oder 11 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(13) Kann ein Auftrag nach Abs. 10 oder 11 nicht an den Eigentümer der Anlage oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten gerichtet werden, so ist er an den Eigentümer des Grundstückes oder an den sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu richten.

(14) Verordnungen der Gemeinde nach § 3 Abs. 6 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37, die Schutzgebiete nach den §§ 10, 11, 13, 21 und 22 berühren können, bedürfen – unbeschadet der für Natura 2000-Gebiete geltenden Bestimmungen – zu ihrer Rechtswirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates sind unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft, im Gebiet der Stadt Innsbruck der Landesregierung, vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss des Gemeinderates die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigen kann. Liegt kein Grund für die Versagung vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Wird der Verordnung die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt, so ist diese unter Angabe der Behörde, der Zahl und des Datums der Genehmigung kundzumachen. Eine Verordnung, die ohne Vorliegen einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder trotz Versagung der Genehmigung kundgemacht worden ist, ist nichtig.

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